Wohin mit dem Elternhaus

Glossar: Was bedeuten die Begriffe rund ums Elternhaus?

Herausgegeben von Wohin mit dem Elternhaus

Dieses Glossar erklärt die Begriffe, die beim Erben, beim Umzug ins Pflegeheim und beim Verkauf einer Immobilie immer wieder auftauchen, in einfachen Worten und mit der jeweiligen Rechtsgrundlage. In unseren Ratgebern sind diese Begriffe unterstrichen. Wer darauf zeigt oder tippt, sieht die Kurzerklärung.

Abschichtung

Bei der Abschichtung gibt ein Miterbe seine Beteiligung am Nachlass auf, meist gegen eine Abfindung. Sein Anteil wächst den übrigen Miterben zu. Die Abschichtung ist von der Rechtsprechung anerkannt, Form und Folgen sollte ein Notar prüfen.

Rechtsgrundlage: Rechtsprechung. Mehr dazu: Ratgeber.

Auflassung

Für den Übergang des Eigentums an einem Grundstück müssen sich Verkäufer und Käufer vor einem Notar einigen, das nennt man Auflassung. Eigentümer wird der Käufer erst mit der Eintragung im Grundbuch.

Rechtsgrundlage: §§ 873, 925 BGB. Mehr dazu: Ratgeber.

Ausschlagung

Wer ein Erbe nicht will, etwa weil Schulden drohen, kann es gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen. Die Frist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom Grund der Berufung, in Auslandsfällen sechs Monate.

Rechtsgrundlage: §§ 1944, 1945 BGB. Mehr dazu: Ratgeber.

Berliner Testament

Beim Berliner Testament setzen sich Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Längerlebenden die Kinder erben. Die Kinder sind im ersten Erbfall enterbt und können ihren Pflichtteil verlangen.

Rechtsgrundlage: §§ 2265, 2269 BGB. Mehr dazu: Ratgeber.

Betreuungsgericht

Das Betreuungsgericht bestellt einen rechtlichen Betreuer, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann und keine ausreichende Vollmacht besteht. Verkauft ein Betreuer ein Grundstück oder gibt er die Wohnung des Betreuten auf, braucht er die Genehmigung des Gerichts.

Rechtsgrundlage: §§ 1814, 1833, 1850 BGB. Mehr dazu: Ratgeber.

Bodenrichtwert

Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte für den Boden, abgeleitet aus tatsächlichen Kaufpreisen. In bebauten Gebieten gelten sie so, als wäre der Boden unbebaut. Sie werden mindestens alle zwei Jahre ermittelt.

Rechtsgrundlage: § 196 BauGB. Mehr dazu: Ratgeber.

Dürftigkeitseinrede

Ist der Nachlass so gering, dass sich Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz nicht lohnen, kann der Erbe die Befriedigung von Nachlassgläubigern verweigern, soweit der Nachlass nicht ausreicht.

Rechtsgrundlage: § 1990 BGB. Mehr dazu: Ratgeber.

Eigenanteil

Der Eigenanteil im Pflegeheim setzt sich aus dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil für die Pflege, den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, den Investitionskosten und der Ausbildungsumlage zusammen. Der Pflegeanteil sinkt mit der Aufenthaltsdauer durch einen Zuschlag der Pflegekasse.

Rechtsgrundlage: §§ 43, 43c SGB XI. Mehr dazu: Ratgeber.

Eigenbedarf

Ein Vermieter kann einem Mieter kündigen, wenn er die Räume für sich, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Es gelten Kündigungsfristen und in bestimmten Fällen Sperrfristen nach einer Umwandlung in Eigentumswohnungen.

Rechtsgrundlage: §§ 573, 577a BGB. Mehr dazu: Ratgeber.

Elternunterhalt

Kinder sind ihren Eltern grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet. Zahlt das Sozialamt Hilfe zur Pflege, kann es den Unterhalt von einem Kind aber nur verlangen, wenn dessen Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV über 100.000 € im Jahr liegt.

Rechtsgrundlage: § 1601 BGB, § 94 Abs. 1a SGB XII. Mehr dazu: Ratgeber.

Energieausweis

Wer ein Haus oder eine Wohnung verkauft, muss Kaufinteressenten spätestens bei der Besichtigung einen gültigen Energieausweis vorlegen und ihn dem Käufer nach Vertragsschluss übergeben. Verstöße können ein Bußgeld nach sich ziehen.

Rechtsgrundlage: §§ 80, 108 GModG. Mehr dazu: Ratgeber.

Erbauseinandersetzung

Mit der Auseinandersetzung teilen die Erben den Nachlass auf, etwa indem das Haus verkauft und der Erlös verteilt wird oder ein Erbe das Haus übernimmt und die anderen auszahlt. Jeder Miterbe kann sie grundsätzlich jederzeit verlangen.

Rechtsgrundlage: § 2042 BGB. Mehr dazu: Ratgeber.

Erbbaurecht

Beim Erbbaurecht gehört das Haus dem Erbbauberechtigten, das Grundstück einem anderen, oft einer Stadt, Kirche oder Stiftung. Dafür wird ein Erbbauzins gezahlt. Der Vertrag kann vorsehen, dass ein Verkauf die Zustimmung des Grundstückseigentümers braucht.

Rechtsgrundlage: §§ 1, 5 ErbbauRG. Mehr dazu: Ratgeber.

Erbengemeinschaft

Erben mehrere Personen, wird der Nachlass ihr gemeinschaftliches Vermögen. Kein Erbe gehört allein ein bestimmter Gegenstand. Über einen Verkauf des Hauses können die Erben nur gemeinsam verfügen, für die laufende Verwaltung genügt teils eine Mehrheit.

Rechtsgrundlage: §§ 2032, 2038, 2040 BGB. Mehr dazu: Ratgeber.

Erbquote

Die Erbquote gibt an, zu welchem Bruchteil eine Person erbt. Ohne Testament erben zum Beispiel Kinder untereinander zu gleichen Teilen. Ein Testament kann andere Quoten festlegen.

Rechtsgrundlage: §§ 1924, 1931 BGB. Mehr dazu: Ratgeber.

Erbschein

Der Erbschein weist nach, wer Erbe ist. Ihn erteilt das Nachlassgericht auf Antrag. Für das Grundbuch genügt statt eines Erbscheins oft ein notarielles Testament mit dem Eröffnungsprotokoll.

Rechtsgrundlage: § 2353 BGB, § 35 GBO. Mehr dazu: Ratgeber.

Erbteil

Der Erbteil ist der Anteil, mit dem ein Miterbe am ganzen Nachlass beteiligt ist. Ein Miterbe kann seinen Erbteil verkaufen, der Vertrag muss notariell beurkundet werden. Verkauft er an einen Dritten, haben die anderen Miterben ein Vorkaufsrecht.

Rechtsgrundlage: §§ 2033, 2034, 2371 BGB. Mehr dazu: Ratgeber.

Eröffnungsprotokoll

Wenn das Nachlassgericht ein Testament eröffnet, fertigt es darüber ein Protokoll. Liegt ein notarielles Testament vor, akzeptiert das Grundbuchamt dieses zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll in der Regel als Nachweis der Erbfolge.

Rechtsgrundlage: § 348 FamFG, § 35 GBO. Mehr dazu: Ratgeber.

Familienheim

Erben Kinder das Haus, in dem der Verstorbene bis zuletzt gewohnt hat (oder aus zwingenden Gründen nicht mehr), bleibt es steuerfrei, wenn sie es unverzüglich selbst beziehen und zehn Jahre bewohnen. Die Befreiung gilt bis 200 m² Wohnfläche und fällt rückwirkend weg, wenn die Selbstnutzung vorher endet.

Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG. Mehr dazu: Ratgeber.

Freibetrag

Bei der Erbschaftsteuer bleibt ein Teil des Erwerbs steuerfrei. Der Freibetrag beträgt für Ehepartner 500.000 €, für Kinder 400.000 € und für Enkel 200.000 €. Schenkungen derselben Person in den letzten zehn Jahren werden angerechnet.

Rechtsgrundlage: §§ 14, 16 ErbStG. Mehr dazu: Ratgeber.

Gesamtrechtsnachfolge

Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Verstorbenen als Ganzes auf die Erben über, einschließlich Schulden und laufender Verträge wie Mietverträge oder Versicherungen. Einer Übertragung einzelner Gegenstände bedarf es nicht.

Rechtsgrundlage: § 1922 BGB. Mehr dazu: Ratgeber.

Grundbesitzwert

Für die Erbschaftsteuer bewertet das Finanzamt Immobilien mit dem Grundbesitzwert, der sich am gemeinen Wert orientiert. Ein- und Zweifamilienhäuser werden meist im Vergleichswertverfahren bewertet. Ist der tatsächliche Wert niedriger, kann der Erbe ihn durch ein Gutachten nachweisen.

Rechtsgrundlage: §§ 177, 182, 198 BewG. Mehr dazu: Ratgeber.

Grundbuchberichtigung

Nach dem Erbfall ist das Grundbuch unrichtig, weil noch der Verstorbene eingetragen ist. Die Erben lassen sich auf Antrag eintragen. Wird der Antrag binnen zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt, fällt keine Gerichtsgebühr an.

Rechtsgrundlage: § 22 GBO, KV 14110 GNotKG. Mehr dazu: Ratgeber.

Grundschuld

Banken sichern Immobilienkredite meist mit einer Grundschuld im Grundbuch. Auch nach Rückzahlung des Kredits bleibt sie eingetragen, bis die Löschung mit Zustimmung der Bank beantragt wird.

Rechtsgrundlage: §§ 1191, 1192 BGB. Mehr dazu: Ratgeber.

Gutachterausschuss

Der Gutachterausschuss wertet alle beurkundeten Kaufverträge seines Gebiets aus, ermittelt Bodenrichtwerte, veröffentlicht Marktberichte und erstellt auf Antrag Gutachten über den Verkehrswert. Seine Gutachten sind eine neutrale Grundlage, wenn sich Erben auf einen Wert einigen müssen.

Rechtsgrundlage: §§ 192, 193 BauGB. Mehr dazu: Ratgeber.

Hausgeld

Eigentümer einer Wohnung zahlen der Gemeinschaft monatlich Hausgeld auf Grundlage des Wirtschaftsplans. Es deckt Betriebskosten, Verwaltung und die Erhaltungsrücklage. Erben treten mit dem Erbfall in diese Pflicht ein.

Rechtsgrundlage: §§ 16, 28 WEG. Mehr dazu: Ratgeber.

Hilfe zur Pflege

Reichen Einkommen, Pflegeversicherung und Vermögen nicht für die Pflegekosten, zahlt das Sozialamt Hilfe zur Pflege. Eigenes Vermögen muss bis auf das Schonvermögen eingesetzt werden. Sozialhilfe setzt ein, sobald das Amt vom Bedarf erfährt.

Rechtsgrundlage: §§ 18, 61 ff., 90 SGB XII. Mehr dazu: Ratgeber.

Leistungszuschlag

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 im Heim erhalten einen Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil. Er beträgt 15 % in den ersten zwölf Monaten, 30 % vom 13. bis 24. Monat, 50 % vom 25. bis 36. Monat und 75 % danach.

Rechtsgrundlage: § 43c SGB XI. Mehr dazu: Ratgeber.

Miterbe

Miterbe ist jeder, der neben anderen Erben am Nachlass beteiligt ist. Er hat einen Anteil am ganzen Nachlass, nicht an einzelnen Gegenständen, und kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen.

Rechtsgrundlage: §§ 2032, 2042 BGB. Mehr dazu: Ratgeber.

Nachlassgericht

Das Nachlassgericht ist beim Amtsgericht angesiedelt. Zuständig ist grundsätzlich das Gericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen. Eine Ausschlagung kann auch beim Nachlassgericht am eigenen Wohnort erklärt werden.

Rechtsgrundlage: §§ 343, 344 FamFG. Mehr dazu: Ratgeber.

Nachlassinsolvenz

Reicht der Nachlass nicht, um die Schulden des Verstorbenen zu bezahlen, kann ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt werden. Erben müssen es bei Kenntnis der Überschuldung unverzüglich beantragen, sonst können sie den Gläubigern haften.

Rechtsgrundlage: §§ 1975, 1980 BGB. Mehr dazu: Ratgeber.

Nachlasspfleger

Sind die Erben unbekannt oder ist ungewiss, ob sie das Erbe annehmen, kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellen. Er sichert und verwaltet den Nachlass. Für einen Grundstücksverkauf braucht er die Genehmigung des Nachlassgerichts.

Rechtsgrundlage: §§ 1960, 1962 BGB. Mehr dazu: Ratgeber.

Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung dient dazu, Nachlassgläubiger aus dem Nachlass zu befriedigen. Während sie läuft, haften die Erben nur mit dem Nachlass, nicht mit ihrem eigenen Vermögen. Mehrere Erben können sie nur gemeinsam beantragen und nicht mehr nach der Teilung.

Rechtsgrundlage: §§ 1975, 1981, 2062 BGB. Mehr dazu: Ratgeber.

Nießbrauch

Wer einen Nießbrauch hat, darf eine Sache nutzen und die Erträge behalten, bei einem Haus also selbst wohnen oder vermieten. Eltern behalten sich bei einer Übertragung an die Kinder oft einen Nießbrauch vor. Er wird im Grundbuch eingetragen.

Rechtsgrundlage: §§ 1030, 1059 BGB. Mehr dazu: Ratgeber.

Pflichtteil

Werden Kinder, Ehepartner oder in bestimmten Fällen Eltern durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, können sie vom Erben den Pflichtteil verlangen. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein Anspruch auf Geld.

Rechtsgrundlage: § 2303 BGB. Mehr dazu: Ratgeber.

Pflichtteilsergänzung

Hat der Verstorbene in den zehn Jahren vor seinem Tod etwas verschenkt, kann ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung verlangen. Die Schenkung zählt jedes Jahr um ein Zehntel weniger. Behielt sich der Schenker etwa einen Nießbrauch vor, beginnt die Frist nach der Rechtsprechung in der Regel nicht zu laufen.

Rechtsgrundlage: § 2325 BGB. Mehr dazu: Ratgeber.

Rückforderung wegen Verarmung

Kann ein Schenker nach der Schenkung seinen Unterhalt nicht mehr bestreiten, kann er das Geschenk zurückfordern, wenn seit der Schenkung nicht mehr als zehn Jahre vergangen sind. Zahlt das Sozialamt, kann es diesen Anspruch auf sich überleiten.

Rechtsgrundlage: §§ 528, 529 BGB, § 93 SGB XII. Mehr dazu: Ratgeber.

Schlusserbe

Im Berliner Testament ist der Schlusserbe die Person, die erst nach dem Tod des längerlebenden Ehepartners erbt. Bis dahin kann der Längerlebende über das Vermögen grundsätzlich frei verfügen.

Rechtsgrundlage: § 2269 BGB. Mehr dazu: Ratgeber.

Schonvermögen

Bestimmtes Vermögen bleibt bei der Sozialhilfe geschützt, darunter kleinere Barbeträge von 10.000 € je Person und ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Hilfebedürftigen oder seinen Angehörigen bewohnt wird.

Rechtsgrundlage: § 90 Abs. 2 SGB XII. Mehr dazu: Ratgeber.

Sonderumlage

Reicht die Erhaltungsrücklage nicht, können die Wohnungseigentümer eine Sonderumlage beschließen. Wer sie beim Verkauf trägt, hängt von der Fälligkeit und der Vereinbarung im Kaufvertrag ab.

Rechtsgrundlage: § 28 WEG. Mehr dazu: Ratgeber.

Spekulationsfrist

Gewinne aus dem Verkauf einer Immobilie sind steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Ausgenommen ist Wohneigentum, das ausschließlich oder im Verkaufsjahr und den beiden Jahren davor selbst bewohnt wurde. Beim Erbe zählt der Kauf durch den Verstorbenen.

Rechtsgrundlage: § 23 EStG. Mehr dazu: Ratgeber.

Stundung

Eine Stundung schiebt die Fälligkeit einer Zahlung hinaus. Ein Erbe kann die Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung für ihn eine unbillige Härte wäre, zum Beispiel weil er sonst das Familienheim aufgeben müsste. Auch Erbschaftsteuer auf ein Haus kann unter Voraussetzungen gestundet werden.

Rechtsgrundlage: § 2331a BGB, § 28 Abs. 3 ErbStG. Mehr dazu: Ratgeber.

Teilungserklärung

Die Teilungserklärung teilt ein Grundstück in Miteigentumsanteile mit Sondereigentum an einzelnen Wohnungen auf. Zusammen mit der Gemeinschaftsordnung regelt sie Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer. Käufer einer Wohnung verlangen sie regelmäßig.

Rechtsgrundlage: § 8 WEG. Mehr dazu: Ratgeber.

Teilungsversteigerung

Können sich Erben nicht einigen, kann jeder Miterbe beim Amtsgericht die Versteigerung des Hauses beantragen, um den Erlös zu teilen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Verfahren auf Antrag eingestellt werden.

Rechtsgrundlage: §§ 180, 181 ZVG. Mehr dazu: Ratgeber.

Testamentsvollstrecker

Ein Testamentsvollstrecker wird im Testament bestimmt. Er verwaltet den Nachlass, setzt den Willen des Verstorbenen um und darf grundsätzlich über Nachlassgegenstände verfügen, unentgeltlich aber nur in engen Ausnahmen. Gegenüber dem Grundbuchamt weist er sich mit einem Zeugnis aus.

Rechtsgrundlage: §§ 2197, 2205, 2368 BGB. Mehr dazu: Ratgeber.

Verkehrswert

Der Verkehrswert ist der Preis, der zum Stichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften und der Lage einer Immobilie ohne Rücksicht auf ungewöhnliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Ihn ermitteln Gutachterausschüsse und Sachverständige.

Rechtsgrundlage: § 194 BauGB. Mehr dazu: Ratgeber.

Vorkaufsrecht

Wer ein Vorkaufsrecht hat, kann in einen Kaufvertrag zu den vereinbarten Bedingungen eintreten. Miterben haben es beim Verkauf eines Erbteils an Dritte, Mieter in bestimmten Fällen nach Umwandlung in Eigentumswohnungen, Gemeinden in bestimmten Gebieten.

Rechtsgrundlage: §§ 2034, 577 BGB, §§ 24, 25 BauGB. Mehr dazu: Ratgeber.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmt ein Mensch, wer für ihn handelt, wenn er es selbst nicht mehr kann. Deckt sie Grundstücksgeschäfte ab und liegt in notariell beglaubigter oder beurkundeter Form vor, kann der Bevollmächtigte ohne Gericht verkaufen.

Rechtsgrundlage: § 29 GBO, § 1814 Abs. 3 BGB. Mehr dazu: Ratgeber.

Wohnrecht

Ein Wohnrecht erlaubt, ein Gebäude oder einen Teil davon unter Ausschluss des Eigentümers zu bewohnen. Anders als beim Nießbrauch darf der Berechtigte die Räume nur vermieten, wenn ihm das gestattet ist. Das Recht erlischt nicht allein durch den Umzug ins Pflegeheim.

Rechtsgrundlage: §§ 1092, 1093 BGB. Mehr dazu: Ratgeber.

Zweckentfremdung

Städte mit Wohnungsmangel können per Satzung verbieten, Wohnraum ohne Genehmigung anders zu nutzen oder lange leer stehen zu lassen. Welche Frist gilt, regelt die jeweilige Satzung.

Rechtsgrundlage: Landesrecht und Satzung der Gemeinde. Mehr dazu: Ratgeber.