Wohin mit dem Elternhaus

Erbengemeinschaft

Das Haus steht leer: Wer zahlt Grundsteuer, Versicherung und Heizung bis zum Verkauf?

Herausgegeben von Wohin mit dem Elternhaus

Bis zum Verkauf tragen die Erben die Kosten des Hauses gemeinsam. Untereinander zahlt jeder nach seinem Erbteil (§ 2038 Abs. 2 und § 748 BGB). Nach außen können Gläubiger wie die Gemeinde grundsätzlich jeden Erben auf den vollen Betrag in Anspruch nehmen. Wer mehr gezahlt hat, kann spätestens bei der Teilung verlangen, dass der Betrag aus dem Anteil des anderen ausgeglichen wird (§ 756 BGB).

Welche Kosten laufen weiter, wenn das Elternhaus leer steht?

Ein leeres Haus kostet weiter Geld, auch wenn niemand darin wohnt. Wie hoch die Beträge sind, hängt von Haus, Gemeinde und den Verträgen der Eltern ab. Pauschalen helfen deshalb wenig. Die richtigen Zahlen finden Sie in den Unterlagen der Eltern: Grundsteuerbescheid, Versicherungspolice, Abschlagsrechnungen der Versorger.

KostenartWo Sie den Betrag findenWer fordertHinweis
GrundsteuerGrundsteuerbescheid der GemeindeGemeindeMehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner (§ 10 Abs. 2 GrStG)
WohngebäudeversicherungPolice, BeitragsrechnungVersichererLeerstand früh melden, er kann eine Gefahrerhöhung sein (§ 23 VVG)
HausratversicherungPoliceVersichererBedingungen für den Todesfall prüfen
Heizung, mindestens FrostschutzAbschläge Gas, Öl, Fernwärme, StromVersorgerZählerstände am Todestag notieren
Strom, Wasser, Abwasser, MüllAbschlagsrechnungen, GebührenbescheideVersorger, GemeindeGrundgebühren laufen auch ohne Verbrauch
Schornsteinfeger, Wartung der HeizungRechnungen der VorjahreSchornsteinfeger, HandwerkerTermine weiter wahrnehmen
Hausgeld bei einer EigentumswohnungWirtschaftsplan der EigentümergemeinschaftGemeinschaft der WohnungseigentümerKosten nach Miteigentumsanteil (§ 16 Abs. 2 WEG)
Kredit auf dem HausKontoauszüge, DarlehensvertragBankBank über den Todesfall informieren
Garten, Winterdienst, KontrolleAbsprachen, RechnungenDienstleister, NachbarnBei Abwesenheit fest vereinbaren

Rechnen Sie die Monatsbeträge aus diesen Unterlagen zusammen. Das Ergebnis ist die Grundlage für jede Absprache unter den Erben.

Wer zahlt die Kosten in der Erbengemeinschaft, nach außen und nach innen?

Nach außen haften die Erben für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB). Für Steuern gilt dasselbe: Jeder Gesamtschuldner schuldet die gesamte Leistung (§ 44 Abs. 1 AO), die Gemeinde oder der Versicherer kann sich also an einen einzelnen Erben halten. Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe aber verweigern, Nachlassverbindlichkeiten aus seinem übrigen Vermögen zu begleichen, bei unbeschränkter Haftung nur über den seinem Erbteil entsprechenden Teil hinaus (§ 2059 Abs. 1 BGB); welche Kosten Nachlassverbindlichkeiten sind, klärt im Streitfall ein Anwalt.

Nach innen trägt jeder Miterbe die Lasten des Hauses und die Kosten der Erhaltung und Verwaltung nach dem Verhältnis seines Erbteils (§ 2038 Abs. 2 und § 748 BGB). Erben eine Schwester die Hälfte und zwei Brüder je ein Viertel, teilen sie die Grundsteuer im Verhältnis 2 zu 1 zu 1. Notwendige Maßnahmen zur Erhaltung, etwa nach einem Rohrbruch, darf jeder Miterbe auch allein treffen (§ 2038 Abs. 1 BGB).

Am einfachsten ist es, wenn die Kosten aus dem Nachlass bezahlt werden, solange dort Geld ist. Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen (§ 2046 Abs. 1 BGB).

Wen schreibt das Amt bei der Grundsteuer nach dem Todesfall an?

Nach Bundesrecht schuldet die Grundsteuer, wem das Grundstück bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist (§ 10 Abs. 1 GrStG). Ist es mehreren Personen zugerechnet, sind sie Gesamtschuldner (§ 10 Abs. 2 GrStG). Die Steuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt (§ 9 GrStG).

Ändert sich der Eigentümer, stellt das Finanzamt die Zurechnung neu fest, nach Bundesrecht zum Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt (§ 222 Abs. 2 und 4 BewG). Für das laufende Jahr bleibt es deshalb in der Regel beim bisherigen Bescheid; die Steuerschuld der Eltern geht mit dem Erbfall auf die Erben über (§ 45 Abs. 1 AO). Einige Länder, darunter Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen, haben eigene Grundsteuergesetze. Fragen Sie beim Finanzamt nach, wann die Erben eingetragen werden, und bei der Gemeinde, an wen der nächste Bescheid geht.

Teilen Sie der Gemeinde mit, wer als Ansprechpartner für die Erbengemeinschaft Post bekommt. Sonst landen Bescheide und Mahnungen im leeren Briefkasten.

Was müssen Sie der Versicherung bei Leerstand melden?

Die Wohngebäudeversicherung läuft nach dem Erbfall weiter. Ein leerstehendes Haus kann aber eine Gefahrerhöhung sein, etwa weil Leitungsschäden oder Einbrüche später bemerkt werden. Ob Leerstand als Gefahrerhöhung ohne Ihr Zutun gilt, die Sie unverzüglich anzeigen müssen, sobald Sie davon wissen (§ 23 Abs. 3 VVG), oder als eine, die Sie selbst vornehmen und für die Sie vorher die Einwilligung des Versicherers brauchen (§ 23 Abs. 1 VVG), sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Melden Sie den Leerstand deshalb früh.

Je nach Fall kann der Versicherer bei einem späteren Schaden ganz oder teilweise leistungsfrei sein (§ 26 VVG) und den Vertrag kündigen, mit oder ohne Frist (§ 24 VVG). Ab wann Leerstand als Gefahrerhöhung gilt und welche Auflagen dann gelten, etwa Heizen oder Wasser absperren, steht in Ihrem Vertrag. Fragen Sie schriftlich nach und heben Sie die Antwort auf.

Ein Sonderkündigungsrecht wegen des Erbfalls sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor, prüfen Sie dafür die Versicherungsbedingungen. Beim späteren Verkauf tritt der Käufer in den Vertrag ein (§ 95 Abs. 1 VVG), der Verkauf ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen (§ 97 VVG), und der Käufer kann den Vertrag kündigen (§ 96 Abs. 2 VVG).

Ihr Elternhaus-Fahrplan zeigt nach ein paar kurzen Fragen, welche Fristen laufen und was als Nächstes zu tun ist. Teilbar mit Ihren Geschwistern. Keine Anrufflut: ein fester Ansprechpartner.

Fahrplan für das leere Haus

Wie schützen Sie ein leeres Haus vor Frost und Schäden?

Typische Schäden in einem leeren Haus sind geplatzte Leitungen, Feuchtigkeit und Einbruch. Wer zuständig ist, sollten die Erben früh festlegen, gerade wenn alle weit weg wohnen. "Mal eben hinfahren, wenn was ist, geht halt nicht" ist ein Satz, den viele Erben kennen.

  • Heizung. Im Winter auf Frostschutz laufen lassen oder Leitungen von einem Installateur entleeren lassen. Was Ihr Versicherer verlangt, steht im Vertrag.
  • Wasser. Ob Sie das Hauptventil schließen, besprechen Sie mit einem Installateur und Ihrem Versicherer, denn manche Heizungen brauchen Nachspeisung.
  • Kontrolle. Jemand betritt das Haus in festen Abständen, lüftet, leert den Briefkasten und schaut nach Feuchtigkeit. Wohnen alle Erben weit weg, übernimmt das ein Nachbar, eine Hausverwaltung oder ein Hausmeisterdienst.
  • Wege und Gebäude. Lose Ziegel, morsche Geländer und vereiste Wege sind ein Haftungsrisiko. Löst sich ein Teil des Gebäudes wegen mangelhafter Unterhaltung und verletzt jemanden, haftet der Besitzer des Grundstücks, wenn er nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat (§ 836 Abs. 1 BGB).

Was tun, wenn ein Miterbe seinen Anteil nicht zahlt?

Zahlt ein Miterbe nicht, muss die Rechnung trotzdem bezahlt werden. Meist streckt dann ein anderer das Geld vor. Das Geld ist damit nicht verloren, denn jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, die Lasten nach seinem Anteil zu tragen (§ 748 BGB). Wer mehr gezahlt hat, dem steht deshalb ein Ausgleich zu. Ob Sie ihn schon jetzt einfordern können oder erst bei der Teilung, klärt im Streitfall ein Anwalt für Erbrecht.

Spätestens bei der Auseinandersetzung kommt das Geld zurück. Hat ein Erbe gegen einen anderen eine Forderung aus der Gemeinschaft, kann er verlangen, dass sie aus dem Anteil des Schuldners am Nachlass berichtigt wird (§ 2042 Abs. 2 und § 756 BGB). Beim Verkauf wird der Betrag dann vom Erlösanteil des säumigen Miterben abgezogen. Das setzt voraus, dass Sie jede Zahlung belegen können.

  1. Belege sammeln. Jede Rechnung und jede Überweisung mit Datum ablegen, am besten in einem gemeinsamen Ordner.
  2. Monatsbetrag festlegen. Die laufenden Kosten zusammenrechnen und nach Erbteilen aufteilen.
  3. Schriftlich auffordern. Den säumigen Miterben mit Betrag, Aufstellung und Frist anschreiben.
  4. Vorstrecken, wenn nötig. Damit kein Versicherungsschutz und keine Mahnung verloren geht.
  5. Bei der Teilung verrechnen. Die Aufstellung vor der Erlösverteilung dem Notar und allen Erben geben.
  6. Rechtlich prüfen lassen. Wenn es um größere Beträge geht, klärt ein Anwalt für Erbrecht, ob und wann sich der Ausgleich einklagen lässt.

Manchmal zahlt jemand nicht aus Trotz, sondern weil er es nicht kann. Ein offenes Gespräch klärt das oft schneller als ein Schreiben.

Brauchen Sie ein Nachlasskonto, und was müssen Sie ummelden?

Ein gemeinsames Konto der Erbengemeinschaft macht vieles leichter. Alle zahlen ihren Monatsbetrag ein, und alle Rechnungen gehen von dort ab. Jeder sieht dieselben Zahlen, und am Ende ist die Abrechnung schnell gemacht. Ob die Bank dafür das Konto der Eltern fortführt oder ein neues eröffnet, klären Sie mit der Bank. Sie wird einen Erbnachweis verlangen.

Damit Rechnungen und Bescheide ankommen, melden Sie nach dem Erbfall diese Stellen auf die Erben oder einen Ansprechpartner um:

  • Gemeinde (Grundsteuer, Abfall, Abwasser)
  • Wohngebäude- und Hausratversicherung
  • Strom-, Gas- oder Fernwärmeversorger, Heizöllieferant
  • Wasserversorger
  • Schornsteinfeger
  • Bank, wenn ein Kredit auf dem Haus läuft
  • Hausverwaltung bei einer Eigentumswohnung
  • Post (Nachsendeauftrag für das Haus)

Für diese Städte haben wir zuständige Stellen und die ersten Schritte vor Ort zusammengestellt:

Ihr Elternhaus-Fahrplan zeigt Fristen, Schritte und die Wege Behalten, Vermieten und Verkaufen mit groben Zahlen. Sie können ihn als Link an alle Miterben schicken.

Gemeinsame Grundlage für alle Erben

Häufige Fragen

Muss ich die Grundsteuer für das Haus meiner Eltern zahlen?

Wenn Sie Erbe sind, ja, zusammen mit den anderen Erben. Die Steuerschuld der Eltern geht mit dem Erbfall auf die Erben über (§ 45 Abs. 1 AO). Mehrere Schuldner der Grundsteuer sind Gesamtschuldner (§ 10 Abs. 2 GrStG), und jeder schuldet die gesamte Leistung (§ 44 Abs. 1 AO). Untereinander teilen Sie die Grundsteuer nach Erbteilen (§ 748 BGB).

Wer zahlt, wenn ich das Erbe ausschlagen will?

Wer wirksam ausschlägt, gilt als nie Erbe geworden (§ 1953 Abs. 1 BGB) und trägt die Kosten des Hauses nicht. Bis zur Annahme kann ein Anspruch gegen den Nachlass nicht gerichtlich gegen den Erben geltend gemacht werden (§ 1958 BGB). Was Sie vorher für den Nachlass bezahlen oder erledigen, wird mit dem späteren Erben wie eine Geschäftsführung ohne Auftrag abgerechnet (§ 1959 Abs. 1 BGB), und wer wie ein Eigentümer handelt, riskiert, dass das als Annahme gewertet wird. Klären Sie das vorher mit dem Nachlassgericht oder einem Anwalt.

Werden die laufenden Kosten beim Verkauf erstattet?

Was einer mehr gezahlt hat als seinen Anteil, kann er bei der Auseinandersetzung aus dem Anteil des anderen Miterben verlangen (§ 756 BGB). Praktisch wird der Betrag bei der Verteilung des Erlöses verrechnet. Voraussetzung sind lückenlose Belege.

Dürfen wir die Heizung im leeren Haus ganz abstellen?

Das ist riskant. Frierende Leitungen sind ein typischer Schaden im leeren Haus, und Versicherer verlangen oft, dass geheizt oder Wasser abgesperrt und Leitungen entleert werden. Was genau gilt, steht in Ihrem Versicherungsvertrag.

Kann ein Miterbe allein einen Handwerker beauftragen?

Für notwendige Maßnahmen zur Erhaltung, etwa nach einem Wasserschaden, ja (§ 2038 Abs. 1 BGB). Über andere Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung entscheidet die Mehrheit nach Erbteilen (§ 2038 Abs. 2, § 745 BGB); eine wesentliche Veränderung kann sie nicht beschließen (§ 745 Abs. 3 BGB). Informieren Sie die anderen trotzdem sofort.

Ihr Elternhaus-Fahrplan

Beantworten Sie ein paar kurze Fragen, ganz ohne Kontaktdaten. Ihr Fahrplan erscheint sofort: welche Fristen laufen, was als Nächstes zu tun ist und welche Wege Ihnen offenstehen, mit groben Zahlen.

Sie müssen heute nichts entscheiden.

Was ist passiert?
Wo steht das Haus?

Damit wir die Preise und Zuständigkeiten vor Ort einsetzen können.

Um welche Immobilie geht es?
Wie groß ist die Wohnfläche ungefähr?
Haben Sie allein geerbt oder mit Geschwistern?
Wann ist der Erbfall eingetreten?

Daraus berechnen wir Ihre Fristen. Ein ungefähres Datum reicht.

Wer entscheidet heute über das Haus?
Wann haben die Eltern das Haus gekauft oder gebaut?

Wichtig für die Spekulationsfrist.

Wohnt noch jemand im Haus?
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Nils Puhlmann Ihr Ansprechpartner

Ich kaufe und vermiete selbst Wohnungen in Freiburg und München und kenne die Fragen rund um Wert, Mieter und Verkauf aus eigener Erfahrung. Mit diesem Angebot möchte ich Familien helfen, in Ruhe die passende Entscheidung zu treffen, statt sie zu einem schnellen Verkauf zu drängen.