Wohin mit dem Elternhaus

Demenz und Elternhaus

Mutter oder Vater ist dement und hat keine Vollmacht: Wie lässt sich das Haus verkaufen?

Herausgegeben von Wohin mit dem Elternhaus

Kann ein Elternteil wegen Demenz nicht mehr selbst entscheiden und gibt es keine Vorsorgevollmacht, darf niemand aus der Familie das Haus einfach verkaufen. Das Betreuungsgericht bestellt dann einen rechtlichen Betreuer, das kann auch ein Kind sein. Für den Verkauf braucht der Betreuer die Genehmigung des Gerichts (§ 1850 oder § 1833 Abs. 3 BGB). Jeder Schritt dieses Wegs ist gesetzlich geregelt.

Vielleicht hat es leise begonnen: Rechnungen bleiben liegen, die Mutter findet sich im eigenen Haus nicht mehr zurecht, dann kommt der Umzug ins Heim. Erst danach stellt sich die Frage, was aus dem Haus wird, und dann fehlt die Vollmacht. Sie müssen heute nichts entscheiden. Ob das Haus überhaupt verkauft werden muss, ist eine eigene Frage, die wir unter Eltern ins Pflegeheim: Muss das Haus verkauft werden? beantworten. Diese Seite zeigt den Weg, wenn ein Verkauf ansteht.

Ist eine Unterschrift bei Demenz noch gültig?

Das hängt nicht von der Diagnose ab, sondern vom Zustand im Moment der Unterschrift. Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, der nicht nur vorübergehend ist (§ 104 Nr. 2 BGB). Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB), ein Kaufvertrag wäre dann unwirksam.

Ein Hausverkauf wird notariell beurkundet (§ 311b Abs. 1 BGB). Fehlt einem Beteiligten nach der Überzeugung des Notars die nötige Geschäftsfähigkeit, soll der Notar die Beurkundung ablehnen; Zweifel soll er in der Niederschrift festhalten (§ 11 Abs. 1 BeurkG). Kann Ihre Mutter die Tragweite noch verstehen, kann sie unter Umständen selbst noch eine Vorsorgevollmacht erteilen. Mit einer Vollmacht entfällt die Genehmigung durch das Betreuungsgericht, siehe Reicht die Vorsorgevollmacht, um das Haus zu verkaufen?.

Welcher Weg passt zu Ihrer Lage?

Ihre LageWas giltNächster Schritt
Notariell beglaubigte oder beurkundete Vollmacht für Vermögen und Grundstücke liegt vorBevollmächtigter kann ohne Genehmigung des Gerichts verkaufenVollmacht dem Notar vorlegen
Vollmacht liegt vor, aber nur privat unterschriebenReicht dem Grundbuchamt nicht (§ 29 GBO)Kann der Elternteil noch selbst entscheiden: Unterschrift beglaubigen lassen. Sonst: Betreuung
Keine Vollmacht, Elternteil kann die Tragweite noch verstehenElternteil kann selbst verkaufen oder jetzt eine Vollmacht erteilenTermin beim Notar, ärztliche Einschätzung kann helfen
Keine Vollmacht, Elternteil kann nicht mehr selbst entscheidenBetreuung nötig (§ 1814 BGB)Betreuung beim Betreuungsgericht anregen
Ehepartner lebt nochNotvertretung nach § 1358 BGB gilt nur für Gesundheitssorge, nicht für das HausWie oben, je nach Vollmacht

Wer eine Vollmacht des Elternteils in Händen hält und vom Betreuungsverfahren erfährt, muss das Gericht unverzüglich unterrichten (§ 1820 Abs. 1 BGB). Eine Vollmacht, die die Angelegenheiten gleichermaßen abdeckt, kann eine Betreuung überflüssig machen (§ 1814 Abs. 3 BGB).

Wie wird eine Betreuung für die Mutter beantragt?

Einen förmlichen Antrag stellt nur die betroffene Person selbst, ansonsten bestellt das Gericht den Betreuer von Amts wegen (§ 1814 Abs. 4 BGB). Als Kind regen Sie die Betreuung beim Betreuungsgericht an, formlos mit einem kurzen Schreiben: wer betroffen ist, was nicht mehr geht, welche Angelegenheiten zu regeln sind, etwa das Haus und die Heimkosten. Zuständig ist in der Regel das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt Ihrer Mutter (§ 272 Abs. 1 FamFG).

Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn der Elternteil seine Angelegenheiten wegen einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und wenn es erforderlich ist (§ 1814 Abs. 1 und 3 BGB). Gegen den freien Willen der Mutter darf kein Betreuer bestellt werden (§ 1814 Abs. 2 BGB). Für den Hausverkauf muss der Aufgabenkreis die Vermögenssorge umfassen; das Gericht ordnet die Aufgabenbereiche einzeln an (§ 1815 Abs. 1 BGB).

Zuständige Betreuungsgerichte und Betreuungsbehörden finden Sie für diese Städte:

Kann ich selbst Betreuer meiner Mutter oder meines Vaters werden?

Ja, das ist möglich. Hat Ihre Mutter eine Person gewünscht, etwa in einer Betreuungsverfügung, folgt das Gericht diesem Wunsch, wenn die Person geeignet ist (§ 1816 Abs. 2 BGB). Wer eine Betreuungsverfügung besitzt, muss sie dem Gericht übermitteln. Fehlt ein Wunsch, berücksichtigt das Gericht die familiären Beziehungen, besonders zu Ehegatten, Eltern und Kindern, und die Gefahr von Interessenkonflikten (§ 1816 Abs. 3 BGB).

Ehrenamtliche Betreuer haben Vorrang: Ein Berufsbetreuer soll nur bestellt werden, wenn keine geeignete Person für die ehrenamtliche Führung zur Verfügung steht (§ 1816 Abs. 5 BGB). Das Gericht kann auch mehrere Betreuer bestellen und die Aufgaben aufteilen, wenn die Angelegenheiten dadurch besser besorgt werden können (§ 1817 Abs. 1 BGB). Das kann ein Weg sein, wenn Geschwister sich die Arbeit teilen wollen. Als Nachweis erhalten Sie eine Bestellungsurkunde mit dem Aufgabenkreis (§ 290 FamFG).

Prüfen Sie ehrlich, ob Sie das wollen. Ein Betreuer entscheidet nicht nach eigenem Gutdünken, sondern nach den Wünschen des Elternteils, hilfsweise nach seinem mutmaßlichen Willen (§ 1821 Abs. 2 bis 4 BGB). Er hält den erforderlichen persönlichen Kontakt und bespricht die Angelegenheiten mit ihr (§ 1821 Abs. 5 BGB).

Wir klären mit Ihnen, ob ein Verkauf überhaupt nötig ist, was Vermieten bringen würde und welche Fristen und Genehmigungen gelten. Ein Anruf, ein fester Ansprechpartner, keine Anrufflut.

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Was prüft das Betreuungsgericht vor dem Verkauf?

Der Betreuer braucht für den Verkauf eines Grundstücks die Genehmigung des Betreuungsgerichts, für den Kaufvertrag und für die Übertragung (§ 1850 Nr. 1 und 5 BGB). Hat Ihre Mutter das Haus selbst bewohnt, gilt vorrangig § 1833 BGB: Die Aufgabe selbst genutzten Wohnraums ist nur nach Maßgabe ihrer Wünsche zulässig, der Betreuer muss die Absicht dem Gericht unverzüglich mit Gründen anzeigen, und die Verfügung über das Grundstück braucht die Genehmigung nach § 1833 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BGB. Ob das Haus nach einem dauerhaften Heimumzug noch als selbst genutzter Wohnraum gilt, klären Sie mit dem Rechtspfleger.

Vor einer Entscheidung nach § 1833 Abs. 3 BGB muss das Gericht Ihre Mutter persönlich anhören, vor einer Entscheidung nach § 1850 BGB soll es das (§ 299 FamFG). Ist es zur Wahrnehmung ihrer Interessen erforderlich, bestellt es einen Verfahrenspfleger, der ihre Wünsche im Verfahren zur Geltung bringt (§ 276 FamFG). Einen festen Maßstab für den Preis nennt das Gesetz nicht. Rechnen Sie aber mit Fragen dazu; ein Gutachten oder eine nachvollziehbare Wertbegründung hilft dem Gericht, den Preis einzuordnen.

Der Genehmigungsbeschluss wird erst mit Rechtskraft wirksam (§ 40 Abs. 2 FamFG). Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen ab schriftlicher Bekanntgabe (§ 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Gegenüber dem Käufer wirkt die Genehmigung erst, wenn der Betreuer sie ihm mitteilt (§ 1856 Abs. 1 BGB). Aus Sicht des Betreuers beschreiben wir das unter Betreuer: Immobilie verkaufen.

Wie lange dauert der Weg über die Betreuung?

Eine verlässliche Dauer können wir nicht nennen, sie hängt vom Gericht, vom Gutachter und von den Unterlagen ab. Fest steht die Reihenfolge der Schritte, und fest steht im Gesetz nur die Beschwerdefrist von zwei Wochen. Rechnen Sie mit einem längeren Weg als beim Verkauf mit Vollmacht und planen Sie die Heimkosten für diese Zeit ein.

  1. Betreuung anregen. Schreiben an das Betreuungsgericht, vorhandene Vollmachten oder Betreuungsverfügung beifügen.
  2. Gutachten. Vor der Bestellung holt das Gericht ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder ein Arzt mit Erfahrung auf diesem Gebiet sein (§ 280 FamFG).
  3. Anhörung. Das Gericht hört Ihre Mutter persönlich an und verschafft sich einen persönlichen Eindruck, in ihrer üblichen Umgebung, wenn sie das verlangt (§ 278 Abs. 1 FamFG).
  4. Bestellung. Beschluss und Bestellungsurkunde mit Aufgabenkreis (§ 290 FamFG).
  5. Wohnraum anzeigen. Will der Betreuer den selbst genutzten Wohnraum aufgeben, zeigt er das dem Gericht an (§ 1833 Abs. 2 BGB).
  6. Wert ermitteln und Käufer suchen. Gutachten oder dokumentierte Wertspanne, Haus räumen in Ihrem Tempo.
  7. Kaufvertrag beurkunden. Er ist bis zur Genehmigung schwebend unwirksam (§ 1856 Abs. 1 BGB).
  8. Genehmigung beantragen. Anhörung, gegebenenfalls Verfahrenspfleger, Beschluss.
  9. Rechtskraft und Mitteilung. Zwei Wochen Beschwerdefrist, dann Mitteilung an den Käufer (§ 1856 Abs. 1 BGB). In der Praxis kann der Notar das mit einer Vollmacht übernehmen.
  10. Vollzug. Kaufpreis auf das Konto des Elternteils, Umschreibung im Grundbuch.

Darf ein Kind das Haus der dementen Mutter kaufen?

Grundsätzlich ja, aber nicht vom Betreuer an sich selbst. Will der Betreuer selbst kaufen, kann er die Mutter dabei nicht vertreten (§ 181 BGB, § 1824 Abs. 2 BGB). Dasselbe gilt, wenn sein Ehepartner oder ein Verwandter in gerader Linie kaufen will, etwa sein eigenes Kind (§ 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Für dieses Geschäft bestellt das Gericht dann einen Ergänzungsbetreuer (§ 1817 Abs. 5 BGB).

Will ein Geschwister des Betreuers kaufen, greift § 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB nach dem Wortlaut nicht, weil Geschwister keine Verwandten in gerader Linie sind. Die Genehmigung des Gerichts braucht der Verkauf trotzdem. Ein Preis, der sich mit einem Gutachten begründen lässt, hilft dann bei Rückfragen des Gerichts und kann Streit unter den übrigen Geschwistern vorbeugen.

Schildern Sie kurz die Lage Ihrer Mutter oder Ihres Vaters. Wir sprechen mit Ihnen über Fristen, Genehmigungen und die Frage, ob Vermieten statt Verkaufen in Betracht kommt.

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Häufige Fragen

Darf der Ehepartner das Haus ohne Vollmacht verkaufen?

Nein. Das Notvertretungsrecht unter Ehegatten (§ 1358 BGB) gilt nur für Angelegenheiten der Gesundheitssorge, etwa die Einwilligung in ärztliche Behandlungen. Für das Haus braucht auch der Ehepartner eine Vollmacht oder eine Bestellung als Betreuer.

Muss das Haus verkauft werden, wenn die Mutter ins Heim zieht?

Nicht automatisch. Erst wenn das Sozialamt Hilfe zur Pflege zahlen soll, prüft es das Vermögen (§ 90 SGB XII). Ist ein sofortiger Verkauf nicht möglich, soll es als Darlehen leisten (§ 91 SGB XII). Der Betreuer richtet sich auch hier nach den Wünschen der Mutter (§ 1821 BGB).

Können Geschwister mitreden, wenn ein Kind Betreuer wird?

Im Verfahren über die Bestellung können die Kinder der Mutter, also auch Ihre Geschwister, in ihrem Interesse beteiligt werden (§ 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG). Zustimmen müssen sie dem späteren Verkauf nicht, denn sie sind nicht Eigentümer. Offenheit in der Familie kann trotzdem Streit vermeiden.

Wem gehört der Erlös aus dem Verkauf?

Der Mutter. Der Kaufpreis fließt auf ihr Konto und wird für sie verwendet, etwa für die Heimkosten. Der Betreuer verwaltet das Geld, es gehört ihm nicht.

Kann die Mutter noch selbst eine Vollmacht erteilen?

Wenn sie die Tragweite noch versteht, ja. Für das Grundbuch muss die Unterschrift öffentlich beglaubigt oder die Vollmacht beurkundet sein (§ 29 GBO). Hat der Notar Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, hält er sie fest oder lehnt die Beurkundung ab (§ 11 BeurkG).

Diese Seite gibt allgemeine Informationen zur Rechtslage. Ihren Einzelfall sollten Sie mit dem Betreuungsgericht, einem Notar oder einem Fachanwalt prüfen lassen.

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Fünf kurze Fragen, danach rufen wir Sie an. Wir klären mit Ihnen, ob ein Verkauf überhaupt nötig ist, was Vermieten bringen würde und welche Fristen und Genehmigungen gelten. Kostenlos und unverbindlich.

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Davon hängt ab, ob ein Gericht zustimmen muss.

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Nils Puhlmann Ihr Ansprechpartner

Ich kaufe und vermiete selbst Wohnungen in Freiburg und München und kenne die Fragen rund um Wert, Mieter und Verkauf aus eigener Erfahrung. Mit diesem Angebot möchte ich Familien helfen, in Ruhe die passende Entscheidung zu treffen, statt sie zu einem schnellen Verkauf zu drängen.